Dokumentationspflicht von Todesfällen nach Fixierung in der Psychiatrie und im Pflegebereich

 

3. September 2020

Sehr geehrte ...

 

Todesfälle durch die Verwendung von Fixierungen in der Psychiatrie wie auch in der Pflege werden in Deutschland nicht einheitlich dokumentiert. Patienten sterben auch durch die Verwendung von Gurten, insbesondere Brust-, Bauch- und Beckengurte. Wie viele Menschen im Zusammenhang mit Fesselungen sterben, warum und wodurch genau und wo, darüber existiert keine bundesweite Übersicht – und keine Transparenz. Informationen über das Problem erhalten Mitarbeiter unseres Vereins immer wieder im Zuge der praktischen Arbeit mit Betroffenen oder Angehörigen, diese Zahlen werden aber nicht bundesweit erfasst und öffentlich gemacht.

Die letzten uns bekannten Zahlen, die einen alarmierenden Hinweis geben, stammen aus der Zeit von 1999 bis 2012, als 44 Todesfälle nach Fixierungen in Zusammenhang mit der Verwendung eines Bauchgurts ausgewertet wurden. Diese Patienten, die mit einem Bauchgurt im Bett fixiert waren, waren tot an oder vor ihren Betten aufgefunden. Die Vorkommnisse wurden dem Bundesinistitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum überwiegenden Teil nicht aus Meldungen von Krankenhäusern und Pflegeein-richtungen bekannt, sondern aus polizeiinternen oder staatsanwaltschaftlichen Unterlagen.

Wir fordern:
1. Einsetzung eines Ausschusses, der die Fakten rund um das Thema Fixierungen erhebt, einschließlich der Anzahl der Patienten, die pro Jahr in deutschen Anstalten fixiert werden, aus welchem Grund, für wie lange und in welcher Form (5-Punkt-Fixierung o.a.). Darüber hinaus muss ermittelt werden, wie viele PatientInnen durch Fixierungen geschädigt wurden, in welcher Form (blaue Flecken, Prellungen, Atemprobleme u.a.) oder im Zuge der Fixierung sogar zu Tode kamen.

2. Die Einführung einer einheitlichen Dokumentationspflicht für sämtliche psychiatrischen Anstalten und anderen Einrichtungen über die Durchführung einer Fixierung, die Dokumentation des Alters, den Grund für die Fixierung, die Dauer, Art der Fixierung, Verletzungen durch die Fixierung sowie Todesfälle in Zusammenhang mit Fixierungen.

3. Damit vollständige Transparenz gewährleistet wird, ist es zudem nötig, dass alle psychiatrischen Einrichtungen diese Zahlen im Eingangsbereich ihres Hauses Besuchern, Patienten und dem Personal zugänglich machen. Im Jahresbericht sollten diese Angaben ebenfalls zu finden sein.

Begründung:

1) Ärzteblatt berichtet über Schädigungen des Patienten durch Fixierungen
Fixierungen durch Gurte, insbesondere Brust-, Bauch- und Beckengurte, gehen einerseits mit Verlusten von Freiheit, Autonomie und auch mit Einbußen von sozialen Bezügen der betroffenen Menschen einher. Andererseits kann bei regelmäßigem und dauerhaftem Einsatz von Gurtsystemen die erzwungene Immobilität zu Muskelatrophien führen. Dadurch wird die Steh- und Gehfähigkeit der Betroffenen nach der Fixierungsphase verschlechtert, so dass eine wirksame langfristige Sturzprophylaxe wesentlich erschwert oder schlimmstenfalls unmöglich wird. Auch wird die Entstehung von immobilisations-typischen Komplikationen wie Beinvenenthrombosen u.a. begünstigt. Die Immobilisation verursacht vielfach Stress und hat negative Auswirkungen auf kognitive Fähigkeiten. Bei nicht sach- und fachgerechten Anwendungen können Gurtsysteme zu Verletzungen wie Hautabschürfungen, Hämatomen, Weichteilquetschungen, Nervenschädigungen und Frakturen führen, gegebenenfalls sogar zum Tod durch Ersticken. Selbst bei korrektem Anlegen der Gurte, jedoch nicht ausreichender Beobachtung der Betroffenen, sind tödliche Unfallgeschehen möglich.
Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen

2) 29. Mai 2019, NTV berichtet über Todesfall nach Fixierung in Lübeck
Hamburg & Schleswig-Holstein: Tod nach Fixierung: Staatsanwaltschaft Lübeck erhebt Anklage
Lübeck (dpa/lno) - Rund eindreiviertel Jahre nach dem Tod eines 33-Jährigen in einem Lübecker Krankenhaus hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge gegen mehrere Mitarbeiter und Polizisten erhoben. Das teilte die Behörde in Lübeck mit. Zuvor hatten Medien berichtet. Der 33-Jährige hatte Ende August 2017 in Lübeck in einem verwirrt erscheinenden Zustand Fahrzeuge und Mülltonnen beschädigt. Die Polizei brachte ihn daraufhin in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses. Da der Mann, der mutmaßlich unter Drogeneinfluss stand, sich sehr aggressiv verhalten habe, wurde er den Angaben zufolge auf Anordnung einer Ärztin für die Behandlung auf einem Krankenbett fixiert. Wegen der massiven Gegenwehr des Patienten sei die Beteiligung der Polizeibeamten, der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und der Krankenpfleger an der Fixierung erforderlich gewesen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsdienstmitarbeiter im Zusammenhang mit der Fixierung ein Kopfkissen nahm und damit den Kopf des Patienten so zur Seite drückte, dass die Atmung erheblich behindert wurde. Der Mann starb Mitte September 2017 nach einer Zeit im Koma an einem sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden. Gegen den Mitarbeiter des vom Klinikum eingesetzten Sicherheitsdienstes und einen Kollegen, drei Krankenpflegekräfte, zwei Ärztinnen und die fünf an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten wurde nun Anklage erhoben. Da der Sicherheitsdienstmitarbeiter zur Tatzeit 19 Jahre alt war, wurde die Anklage vor der Jugendkammer des Landgerichts Lübeck erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde noch nicht entschieden.
Quelle: https://www.n-tv.de/regionales/hamburg-und-schleswig-holstein/Tod-nach-Fixierung-Staatsanwaltschaft-Luebeck-erhebt-Anklage-article21056674.html

3) Juli 2019: Die TAZ berichtet über Todesfall nach Fixierung in Hamburg
Psychiatriepatient William Tonou-Mbobda: Tödlicher Zwang
Der 34-jährige Kameruner William Tonou-Mbobda suchte psychiatrische Hilfe in der Uni-Psychiatrie Hamburg-Eppendorf (UKE) – und kam dort ums Leben. Er starb, nachdem er am 21. April im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) vom Sicherheitsdienst fixiert worden war. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge gegen drei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und die behandelnde Ärztin. Die Ermittlungen sollen klären, ob die Securities so gewalttätig gegen Tonou-Mbobda vorgingen, dass er daran starb. Und welche Rolle die behandelnde Ärztin dabei spielte. „Mehrere Zeuginnen haben ausgesagt, dass Tonou-Mbobda ruhig auf einer Bank saß und vom Sicherheitsdienst dort weggezerrt wurde“, sagt Gabriele Heinecke. Sie ist die Rechtsanwältin der Schwester von Tonou-Mbobda. Diese hat sich als potenzielle Nebenklägerin dem Ermittlungsverfahren angeschlossen. Als Anwältin hat Heinecke Akteneinsicht. Die Schwester selbst möchte nicht mit der Presse sprechen. Laut Heinecke berichten mehrere Zeuginnen, dass Tonou-Mbobda von dem Sicherheitsdienst brutal auf dem Bauch liegend festgehalten wurde. Ihm soll mehrfach mit dem Knie in die Nierengegend gestoßen worden sein. „Mehrere Zeugen haben ausgesagt, dass drei Menschen auf ihm saßen und ihm der Mund zugehalten wurde“, sagt Heinecke. Tonou-Mbobda soll mehrfach gerufen haben: „Lasst mich los, ich kriege keine Luft mehr.“
Quelle: https://taz.de/Psychiatriepatient-William-Tonou-Mbobda/!5607926/

4) Juli 2019: FAZ über Schmerzensgeld für zu Unrecht fixierte Patientin in Hessen
Hessen zahlt Schmerzensgeld: 12.000 Euro für zu Unrecht fixierte Patientin
Das Land Hessen muss einer Frau 12.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie ohne richterliche Anordnung in einer psychiatrischen Klinik ans Bett gefesselt wurde. Eine Fixierung stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit dar, begründete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sein am Montag veröffentlichtes Urteil (Az. 8 U 59/18). 
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/patientin-wird-zu-unrecht-fixiert-und-bekommt-12-000-euro-16296924.html

5) 24. Juli 2018: Bundesverfassungsgerichtsurteil: Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierung von Patienten in Krankenhäusern und Psychiatrien muss von einem Rich­ter genehmigt werden –  wenn sie länger als eine halbe Stunde andauert
Aus der Pressemitteilung Nr. 62/2018 vom 24. Juli 2018:
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.
Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf zwei Verfassungsbeschwerden hin die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.
Sachverhalt:
I. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/16 betrifft die auf ärztliche Anordnung vorgenommene, acht Stunden dauernde 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers – das heißt die Fesselung an ein Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn – während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die aufgrund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde ist gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.
II. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 309/15 betrifft die 5-Punkt-Fixierung – das heißt die Fesselung aller Extremitäten und um den Bauch an ein Krankenbett – eines in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung Untergebrachten, die über mehrere Tage wiederholt ärztlich angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer, der Verfahrenspfleger des Untergebrachten, wendet sich mit seiner zulässigerweise in eigenem Namen erhobenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den die Fixierung anordnenden amtsgerichtlichen Beschluss sowie mittelbar gegen § 25 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG BW), auf dessen Grundlage der Beschluss erging.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-062.html

6) Baden-Württemberg führt inzwischen zumindest ein landesweites Register für Zwangsmaßnahmen
2015 gab es bei 110.000 stationären Aufnahmen 30.389 einzelne Maßnahmen. 6,7 Prozent der Patienten waren betroffen, wobei manche natürlich öfter als einmal fixiert wurden. Wenn man das auf Deutschland hochrechnet, müssten das bei 800.000 stationären Aufnahmen etwa 221.000 Maßnahmen im Jahr sein. Zwar geht die Zahl der Fixierungen in Psychiatrien zurück. Aber 2016 gab es allein in Baden-Württemberg 17.600 Fesselungen bei 5.300 Patienten.
Es gibt eine Klinik in Herne, Nordrhein-Westfalen, die besonders gut ohne Fesselungen auskommt. Seit 20 Jahren liegt die Rate der Zwangsmaßnahmen dort unter einem Prozent. 2015 wurden im Durchschnitt in Baden-Württemberg 6,7 Prozent der Patienten fixiert, in Heidenheim waren es nur 4,8 Prozent, im Jahr 2016 nur noch 2,7 Prozent. In anderen Kliniken hingegen werden Patienten bei der Neuaufnahme routinemäßig sofort fixiert und niedergespritzt, wenn sie bedingt durch ihre Einlieferung gegen den Willen auch nur aufgebracht oder aufgeregt sind. Die Unterschiede von Klinik zu Klinik und von Land zu Land sind immens, und außer in Baden-Württemberg (landesweites Register für Zwangsmaßnahmen) ist die Transparenz noch annähernd null.

Fixierung nicht nur in der Psychiatrie

Prof. Thomas Pollmächer, Direktor des Zentrums für psychische Gesundheit in Ingolstadt, äußert sich kritisch: "Die Fixierung ist nicht auf die Psychiatrie beschränkt. Patienten werden fixiert, wenn es darum geht, eine akute Gefahr abzuwenden, ungeachtet ob sie in der Psychiatrie sind, in der somatischen Medizin oder in einem Pflegeheim. ... Aber Fixierungen sind natürlich kein Teil der Behandlung. Anders war das früher - im 18. und 19. Jahrhundert hat man in der Tat gedacht, man könnte durch Fixierungen psychische Erkrankungen heilen."
Wie oft wird in Pflegeheimen und Psychiatrien fixiert? Prof. Pollmächer: "Es gibt dazu keine definitiven Zahlen. Es werden wesentlich mehr Patienten in Alten- und Pflegeheimen sowie in der Somatik fixiert als in der Psychiatrie. ... Als Behandlungsmethode ist das Ganze vollkommen obsolet."

Dr. Zinkler, Psychiatrischer Direktor in Heidenheim ist davon überzeugt, dass die Anwendung von Zwang in der Psychiatrie auf das absolute Minimum reduziert werden müsste. „Es stimmt, aber wo liegt das absolute Minimum, bei 12% einer baden-württembergischen Klinik, bei 8% in Bayern oder bei 3% in Berlin? Und wenn man es ernst meint mit dem „absoluten Minimum“, würde man dann nicht von allen Einrichtungen verlangen, solche Daten zu erfassen? Und zu veröffentlichen?“

Das Ärzteblatt schreibt zur Verhinderung von Todesfällen durch Fixiergurte:
„Zur Verhinderung derartiger Todesfälle wird aus gerichtsmedizinischer Sicht dringend empfohlen, alle Möglichkeiten von Alternativen zu FEM (Freiheitsentziehende Maßnahmen) auszuschöpfen. Falls körpernahe Fixierungen dennoch unvermeidbar sind, müssen diese vorschriftsmäßig angewandt und die Betroffenen verstärkt beobachtet werden.“
Quelle: Berzlanovich AM, Schöpfer J, Keil W: Deaths due to physical restraint. Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27–32.  DOI: 10.3238/arztebl.2012.0027

Wir bitten Sie sich Kraft Ihrer Position dafür einzusetzen Transparenz zu schaffen, indem zuerst die Daten erhoben und in der Folge eine für alle psychiatrischen Anstalten und sonstige Einrichtungen verpflichtende Dokumentationspflicht eingeführt wird, um das Ausmaß der Zwangsfixierungen und dadurch verursachte Schädigungen an Patienten bis hin zu Todesfällen sichtbar zu machen.

Zudem bitten wir Sie um Unterstützung, damit diese Zahlen öffentlich zugänglich gemacht werden, so dass die Verantwortlichen für durch Fixierungen entstandene Schädigungen von Patienten rechenschaftspflichtig gehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Trepping

Kommission für Verstöße der Psychiatrie
gegen Menschenrechte Deutschland e.V.
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Tel.: 089 - 273 03 54
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